Hallo zusammen,
Status -> Endverbraucher
Ich interessiere mich für einen Ford Focus ST X. Aufgrund dessen war ich auf der Ford Homepage um mir einen ST X zu konfigurieren. Händler im Umkreis ausgesucht mit folgendem Begleittext:
Sehr geehrte Damen.
Sehr geehrte Herren,
machen Sie mir bitte ein Angebot sowie einen ungefähren Liefertermin.
MfG
Sollten jetzt Kommentare aufschlagen wie „das Fahrzeug wird nicht mehr gebaut oder ist nicht mehr lieferbar“; Falsch -> Fakt ist, auf der Ford Homepage wird das Fahrzeug angeboten, für den Endverbraucher konfigurierbar und die Konfiguration kann an den Händler weitergeleitet werden.
Ich halte euch über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden.
Nachtrag 10:46 Uhr:
Ich war gerade auf der Homepage eines Ford Händlers, der verwaist bei der Konfiguration auf die Ford Homepage. Da kommt keine Meldung „Nicht mehr Lieferbar“.
Grüße aus dem Pott und schönes Wochenende
In Deutschland gibt es klare rechtliche Regelungen, wenn ein Produkt beworben wird, aber nicht vorrätig ist. Dabei spielt vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Rolle. Insbesondere gibt es verschiedene Aspekte, die zu beachten sind:
1. Irreführende Werbung (§ 5 UWG)
Wenn ein Produkt beworben wird, aber nicht vorrätig ist oder nur in unzureichender Menge vorhanden ist, kann dies eine irreführende Werbung darstellen. Nach § 5 UWG ist Werbung unzulässig, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, die die Verbraucher täuscht oder täuschen kann. Beispielsweise:
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Wenn ein Produkt als verfügbar beworben wird, obwohl es nicht auf Lager ist oder nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
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Wenn ein Produkt als besonders günstig beworben wird, aber die beworbene Menge nicht ausreichend ist, um den Bedarf zu decken.
Das könnte als eine unlautere Täuschung des Verbrauchers gewertet werden, was zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.
2. Verfügbarkeitsangabe und Lieferzeiten
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Händler verpflichtet, die Verfügbarkeit von Produkten korrekt anzugeben. Insbesondere bei Online-Shops muss angegeben werden, wenn ein Produkt nicht vorrätig ist, oder es muss eine realistische Lieferzeit angegeben werden.
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Vorbestellungen: Wenn ein Produkt nicht sofort lieferbar ist, muss dies deutlich kommuniziert werden. Wenn ein Händler z.B. ein Produkt vorbestellt und eine längere Lieferzeit angibt, ist das in Ordnung, solange die Angabe korrekt ist und nicht zu einer Täuschung führt.
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Lieferung nach Verfügbarkeit: Wenn das Produkt „sofort lieferbar“ oder „auf Lager“ angeboten wird und der Kunde dann erfährt, dass dies nicht zutrifft, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Verbraucherschutz und Rücktrittsrecht
Wenn der Händler dem Verbraucher gegenüber falsche oder ungenaue Angaben zur Verfügbarkeit macht, hat der Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wird ein Produkt nicht innerhalb der angegebenen Zeit geliefert, kann der Käufer den Vertrag kündigen und eine Erstattung verlangen. In einigen Fällen kann es auch zu Schadensersatzforderungen kommen, wenn durch die falsche Werbung ein Schaden entstanden ist.
4. Ausnahmefälle
In einigen Fällen könnte der Händler unter bestimmten Umständen eine Lieferung verzögern, wenn er dem Käufer den Grund dafür mitteilt und eine neue Lieferzeit anbietet. Das wäre jedoch nur dann zulässig, wenn der Verbraucher der Änderung zustimmt.
Quelle: ChatGPT